Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
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ZPO § 325a Feststellungswirkung des Musterentscheids *)
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 1104/11
10. März 2014
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1 BvR 1104/11 | 10. März 2014 |