ZPO § 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses

Zivilprozessordnung

Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 107/14
28. April 2014
4 T 107/14 28. April 2014
Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 182/10
11. August 2010
1 T 182/10 11. August 2010