Für Klagen der Prozessbevollmächtigten, der Beistände, der Zustellungsbevollmächtigten und der Gerichtsvollzieher wegen Gebühren und Auslagen ist das Gericht des Hauptprozesses zuständig.
ZPO § 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Landgericht Kleve - 4 T 107/14
28. April 2014
|
4 T 107/14 | 28. April 2014 |
Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 182/10
11. August 2010
|
1 T 182/10 | 11. August 2010 |