ZPO § 362 Beweisaufnahme durch ersuchten Richter

Zivilprozessordnung

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.

(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 370/19
14. Januar 2021
5 Sa 370/19 14. Januar 2021
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 5 K 2044/10
21. September 2011
5 K 2044/10 21. September 2011
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 5 W 18/07 - 7
24. Januar 2007
5 W 18/07 - 7 24. Januar 2007
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 2 WF 13/05
5. Oktober 2005
2 WF 13/05 5. Oktober 2005