ZPO § 388 Zwischenstreit über schriftliche Zeugnisverweigerung

Zivilprozessordnung

Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt und ist er in dem Termin nicht erschienen, so hat auf Grund seiner Erklärungen ein Mitglied des Prozessgerichts Bericht zu erstatten.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (5. Kammer) - 5 Sa 370/19
14. Januar 2021
5 Sa 370/19 14. Januar 2021
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz (9. Kammer) - 9 Sa 318/12
3. August 2012
9 Sa 318/12 3. August 2012
Beschluss vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 9 WF 65/10
28. Juni 2010
9 WF 65/10 28. Juni 2010