ZPO § 481 Eidesleistung; Eidesformel

Zivilprozessordnung

(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
"Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter die Eidesnorm mit der Eingangsformel:
"Sie schwören"
vorspricht und der Schwurpflichtige darauf die Worte spricht (Eidesformel):
"Ich schwöre es."

(3) Gibt der Schwurpflichtige an, dass er als Mitglied einer Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Beteuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben.

(5) Sollen mehrere Personen gleichzeitig einen Eid leisten, so wird die Eidesformel von jedem Schwurpflichtigen einzeln gesprochen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (6. Senat) - 6 A 10569/18
12. September 2019
6 A 10569/18 12. September 2019
Urteil vom Sozialgericht Karlsruhe - S 12 SB 877/19
29. Juli 2019
S 12 SB 877/19 29. Juli 2019