ZPO § 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll

Zivilprozessordnung

Die Klage, die Klageerwiderung sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich einzureichen oder mündlich zum Protokoll der Geschäftsstelle anzubringen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 8 U 624/09 - 166
25. November 2010
8 U 624/09 - 166 25. November 2010