ZPO § 555 Allgemeine Verfahrensgrundsätze

Zivilprozessordnung

(1) Auf das weitere Verfahren sind, soweit sich nicht Abweichungen aus den Vorschriften dieses Abschnitts ergeben, die im ersten Rechtszuge für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Einer Güteverhandlung bedarf es nicht.

(2) Die Vorschriften der §§ 348 bis 350 sind nicht anzuwenden.

(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZR 101/14
7. Dezember 2017
VII ZR 101/14 7. Dezember 2017
Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (7. Senat) - 7 C 8/15, 7 C 8/15 (vormals 7 C 37/11)
4. August 2015
7 C 8/15, 7 C 8/15 (vormals 7 C 37/11) 4. August 2015