ZPO § 583 Vorentscheidungen

Zivilprozessordnung

Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V K 2/09
11. Februar 2011
V K 2/09 11. Februar 2011