Mit den Klagen können Anfechtungsgründe, durch die eine dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Entscheidung derselben oder einer unteren Instanz betroffen wird, geltend gemacht werden, sofern das angefochtene Urteil auf dieser Entscheidung beruht.
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ZPO § 583 Vorentscheidungen
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Bundesfinanzhof (5. Senat) - V K 2/09
11. Februar 2011
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V K 2/09 | 11. Februar 2011 |