ZPO § 703b Sonderregelungen für maschinelle Bearbeitung

Zivilprozessordnung

(1) Bei maschineller Bearbeitung werden Beschlüsse, Verfügungen, Ausfertigungen und Vollstreckungsklauseln mit dem Gerichtssiegel versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu regeln, soweit dies für eine einheitliche maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren erforderlich ist (Verfahrensablaufplan).

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 88/16
14. Dezember 2016
V ZB 88/16 14. Dezember 2016