ZPO § 779 Fortsetzung der Zwangsvollstreckung nach dem Tod des Schuldners

Zivilprozessordnung

(1) Eine Zwangsvollstreckung, die zur Zeit des Todes des Schuldners gegen ihn bereits begonnen hatte, wird in seinen Nachlass fortgesetzt.

(2) Ist bei einer Vollstreckungshandlung die Zuziehung des Schuldners nötig, so hat, wenn die Erbschaft noch nicht angenommen oder wenn der Erbe unbekannt oder es ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat, das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers dem Erben einen einstweiligen besonderen Vertreter zu bestellen. Die Bestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Nachlasspfleger bestellt ist oder wenn die Verwaltung des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker zusteht.

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 12 U 278/05
25. April 2006
12 U 278/05 25. April 2006
Urteil vom Landgericht Freiburg - 2 O 313/04
28. Januar 2005
2 O 313/04 28. Januar 2005
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 7 AR 4/04
24. Juni 2004
7 AR 4/04 24. Juni 2004