ZPO § 78 Anwaltsprozess

Zivilprozessordnung

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

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Zitiert von

Vfg vom Oberlandesgericht München - 18 U 1032/22
28. September 2022
18 U 1032/22 28. September 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 14 Ta 179/22
5. September 2022
14 Ta 179/22 5. September 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Hamm - 5 Ta 223/22
29. August 2022
5 Ta 223/22 29. August 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 3 Ta 90/22
19. Juli 2022
3 Ta 90/22 19. Juli 2022
Endurteil vom Oberlandesgericht München - 21 U 1200/22
18. Juli 2022
21 U 1200/22 18. Juli 2022
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Köln - 11 Ta 143/21
23. Dezember 2021
11 Ta 143/21 23. Dezember 2021
Beschluss vom Landesarbeitsgericht Düsseldorf - 9 Ta 57/21
14. April 2021
9 Ta 57/21 14. April 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 15 W 18/21
12. April 2021
15 W 18/21 12. April 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (2. Zivilsenat) - 2 U 6/19
8. Februar 2021
2 U 6/19 8. Februar 2021
Beschluss vom Bundesgerichtshof (6. Zivilsenat) - VI ZR 354/19
26. Januar 2021
VI ZR 354/19 26. Januar 2021