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ZPO § 797a Verfahren bei Gütestellenvergleichen

Zivilprozessordnung

(1) Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.

(2) Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.

(3) § 797 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen sind. Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729 und des § 733. Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.

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Endurteil vom Landgericht München II - 27 O 3001/22
14. Februar 2024
27 O 3001/22 14. Februar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 Sch 1/14
2. April 2014
1 Sch 1/14 2. April 2014
Urteil vom Verwaltungsgericht Stade (1. Kammer) - 1 A 1549/08
17. August 2009
1 A 1549/08 17. August 2009