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ZPO § 802i Vermögensauskunft des verhafteten Schuldners

Zivilprozessordnung

(1) Der verhaftete Schuldner kann zu jeder Zeit bei dem Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts des Haftortes verlangen, ihm die Vermögensauskunft abzunehmen. Dem Verlangen ist unverzüglich stattzugeben; § 802f Abs. 5 gilt entsprechend. Dem Gläubiger wird die Teilnahme ermöglicht, wenn er dies beantragt hat und seine Teilnahme nicht zu einer Verzögerung der Abnahme führt.

(2) Nach Abgabe der Vermögensauskunft wird der Schuldner aus der Haft entlassen. § 802f Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Kann der Schuldner vollständige Angaben nicht machen, weil er die erforderlichen Unterlagen nicht bei sich hat, so kann der Gerichtsvollzieher einen neuen Termin bestimmen und die Vollziehung des Haftbefehls bis zu diesem Termin aussetzen. § 802f gilt entsprechend; der Setzung einer Zahlungsfrist bedarf es nicht.

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Beschluss vom Landgericht München II - 20 T 15671/25
14. Januar 2026
20 T 15671/25 14. Januar 2026
Nichtannahmebeschluss vom Unknown court (1. Senat 2. Kammer) - 1 BvR 679/21
19. April 2021
1 BvR 679/21 19. April 2021
Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (2. Senat 3. Kammer) - 2 BvR 2135/09
3. November 2017
2 BvR 2135/09 3. November 2017
Beschluss vom Landgericht Tübingen - 5 T 72/15
14. April 2015
5 T 72/15 14. April 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZB 27/14
18. Dezember 2014
I ZB 27/14 18. Dezember 2014