ZPO § 841 Pflicht zur Streitverkündung

Zivilprozessordnung

Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Urteil vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (6. Kammer) - 6 Sa 469/08
9. Februar 2010
6 Sa 469/08 9. Februar 2010