ZPO § 844 Andere Verwertungsart

Zivilprozessordnung

(1) Ist die gepfändete Forderung bedingt oder betagt oder ist ihre Einziehung wegen der Abhängigkeit von einer Gegenleistung oder aus anderen Gründen mit Schwierigkeiten verbunden, so kann das Gericht auf Antrag an Stelle der Überweisung eine andere Art der Verwertung anordnen.

(2) Vor dem Beschluss, durch welchen dem Antrag stattgegeben wird, ist der Gegner zu hören, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Urteil vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZR 288/17
11. Oktober 2018
VII ZR 288/17 11. Oktober 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 Wx 10/12
3. Dezember 2012
12 Wx 10/12 3. Dezember 2012
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 AR 24/04
7. September 2004
15 AR 24/04 7. September 2004