ZPO § 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen

Zivilprozessordnung

Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Schuldners oder des Gläubigers den Pfändungsbeschluss entsprechend zu ändern. Antragsberechtigt ist auch ein Dritter, dem der Schuldner kraft Gesetzes Unterhalt zu gewähren hat. Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Änderungsbeschluss zugestellt wird.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Finanzgericht Münster - 1 V 1286/20 AO
13. Mai 2020
1 V 1286/20 AO 13. Mai 2020
Urteil vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (3. Berufungskammer) - 3 Sa 186/18
20. März 2019
3 Sa 186/18 20. März 2019
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 15 AR 24/04
7. September 2004
15 AR 24/04 7. September 2004