Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht anordnen, dass das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto für die Dauer von bis zu zwölf Monaten der Pfändung nicht unterworfen ist, wenn der Schuldner nachweist, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind, und er glaubhaft macht, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend nicht pfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Anordnung kann versagt werden, wenn überwiegende Belange des Gläubigers entgegenstehen. Sie ist auf Antrag eines Gläubigers aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen oder die Anordnung den überwiegenden Belangen dieses Gläubigers entgegensteht.
ZPO § 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
Zivilprozessordnung
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
Beschluss vom Finanzgericht Münster - 1 V 1286/20 AO
13. Mai 2020
|
1 V 1286/20 AO | 13. Mai 2020 |
Beschluss vom Bundesgerichtshof (7. Zivilsenat) - VII ZB 9/15
8. November 2017
|
VII ZB 9/15 | 8. November 2017 |
Beschluss vom Amtsgericht Marbach - 2 M 243/15
8. Dezember 2015
|
2 M 243/15 | 8. Dezember 2015 |
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 68/13
18. September 2014
|
IX ZB 68/13 | 18. September 2014 |
Beschluss vom Verwaltungsgericht Stade (4. Kammer) - 4 D 1095/12
8. Februar 2012
|
4 D 1095/12 | 8. Februar 2012 |