ZPO § 871 Landesrechtlicher Vorbehalt bei Eisenbahnen

Zivilprozessordnung

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen, wenn ein anderer als der Eigentümer einer Eisenbahn oder Kleinbahn den Betrieb der Bahn kraft eigenen Nutzungsrechts ausübt, das Nutzungsrecht und gewisse dem Betriebe gewidmete Gegenstände in Ansehung der Zwangsvollstreckung zum unbeweglichen Vermögen gehören und die Zwangsvollstreckung abweichend von den Vorschriften des Bundesrechts geregelt ist.

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Urteil vom Niedersächsisches Finanzgericht (13. Senat) - 13 K 18/21
23. August 2022
13 K 18/21 23. August 2022
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 KR 3149/15 ER
30. Juli 2015
L 11 KR 3149/15 ER 30. Juli 2015