Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.
ZPO § 886 Herausgabe bei Gewahrsam eines Dritten
Zivilprozessordnung
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
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L 4 KR 438/20 | 16. Oktober 2020 |
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 8 S 19.614
6. Juni 2019
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W 8 S 19.614 | 6. Juni 2019 |