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ZPO § 898 Gutgläubiger Erwerb

Zivilprozessordnung

Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Beschluss vom Verwaltungsgericht Würzburg - W 8 S 19.614
6. Juni 2019
W 8 S 19.614 6. Juni 2019