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ZPO § 90 Beistand

Zivilprozessordnung

(1) In der Verhandlung können die Parteien mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Partei den Rechtsstreit selbst führen kann, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. § 79 Abs. 3 Satz 1 und 3 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Partei vorgebracht, insoweit es nicht von dieser sofort widerrufen oder berichtigt wird.

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Beschluss vom Bayerisches Oberstes Landesgericht - 101 W 136/24 e
11. September 2025
101 W 136/24 e 11. September 2025
Beschluss vom Amtsgericht Wuppertal - 67 F 22/23
14. August 2024
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Beschluss vom Unknown court (1. Zivilsenat) - I ZB 20/21
23. September 2021
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Beschluss vom Sächsisches Oberverwaltungsgericht - 5 A 622/18
12. April 2021
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - I ZB 60/18
23. Oktober 2019
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Göttingen (2. Kammer) - 2 B 220/14
23. März 2015
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Beschluss vom Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt (2. Kammer) - 2 Ta 9/13
26. Februar 2013
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