ZPO § 931 Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk

Zivilprozessordnung

(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk wird durch Pfändung nach den Vorschriften über die Pfändung beweglicher Sachen mit folgenden Abweichungen bewirkt.

(2) Die Pfändung begründet ein Pfandrecht an dem gepfändeten Schiff oder Schiffsbauwerk; das Pfandrecht gewährt dem Gläubiger im Verhältnis zu anderen Rechten dieselben Rechte wie eine Schiffshypothek.

(3) Die Pfändung wird auf Antrag des Gläubigers vom Arrestgericht als Vollstreckungsgericht angeordnet; das Gericht hat zugleich das Registergericht um die Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Arrestpfandrechts in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister zu ersuchen; die Vormerkung erlischt, wenn die Vollziehung des Arrestes unstatthaft wird.

(4) Der Gerichtsvollzieher hat bei der Vornahme der Pfändung das Schiff oder Schiffsbauwerk in Bewachung und Verwahrung zu nehmen.

(5) Ist zur Zeit der Arrestvollziehung die Zwangsversteigerung des Schiffes oder Schiffsbauwerks eingeleitet, so gilt die in diesem Verfahren erfolgte Beschlagnahme des Schiffes oder Schiffsbauwerks als erste Pfändung im Sinne des § 826; die Abschrift des Pfändungsprotokolls ist dem Vollstreckungsgericht einzureichen.

(6) Das Arrestpfandrecht wird auf Antrag des Gläubigers in das Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Schiff oder Schiffsbauwerk haftet. Im Übrigen gelten der § 867 Abs. 1 und 2 und der § 870a Abs. 3 entsprechend, soweit nicht vorstehend etwas anderes bestimmt ist.

(7) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 KR 438/20
16. Oktober 2020
L 4 KR 438/20 16. Oktober 2020
Beschluss vom Sozialgericht Halle - S 25 AS 73/17 ER
22. Februar 2017
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Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - 4 S 1580/14
26. September 2014
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Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 1 Ws 212/13
22. April 2014
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Beschluss vom Oberlandesgericht Oldenburg (4. Senat für Familiensachen) - 13 UF 28/12
22. Februar 2012
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Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 AL 755/07 ER-B
4. April 2007
L 7 AL 755/07 ER-B 4. April 2007
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 AY 1386/07 ER-B
28. März 2007
L 7 AY 1386/07 ER-B 28. März 2007
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 AS 640/07 ER-B
22. März 2007
L 7 AS 640/07 ER-B 22. März 2007
Beschluss vom Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 7 AS 117/07 ER-B
16. Februar 2007
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