Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZPOEG § 45 Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer rechtsfähigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von § 705 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt ein gegen alle Gesellschafter gerichteter Vollstreckungstitel, wenn dieser vor dem 1. Januar 2024 erwirkt wurde.

Referenzen

Zitiert von

Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.