Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614 der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.
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ZPOEG § 46 Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung
Referenzen
- ZPOEG § 32 Überleitungsvorschriften zum Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege 1x
- § 609 Absatz 7 1x (nicht zugeordnet)
- § 119 Absatz 3 1x (nicht zugeordnet)
Zitiert von
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Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (4. Zivilsenat) - 4 U 98/22
24. Juli 2024
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4 U 98/22 | 24. Juli 2024 |