ZPOEG § 9

Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozeßordnung

Das oberste Landesgericht für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten bestimmt das zuständige Gericht auch dann, wenn nach § 36 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung ein in seinem Bezirk gelegenes Oberlandesgericht zu entscheiden hätte.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von