Die Vorhaltungen und Einrichtungen des Bundes für den Zivilschutz stehen den Ländern auch für ihre Aufgaben im Bereich des Katastrophenschutzes zur Verfügung.
ZSG § 12 Grundsatz der Katastrophenhilfe
Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes - 1 A 184/08
22. Juli 2009
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1 A 184/08 | 22. Juli 2009 |