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ZSG § 24 Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften

Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach § 26 Abs. 1 mitwirkenden privaten Organisationen

1.
in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
2.
zu Pflegehilfskräften.

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