ZSG § 9 Baulicher Betriebsschutz

Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes

Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen können die obersten Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.

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