Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 11 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 und § 13 Abs. 2 Satz 2 erlassen, die bei der Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach den Regelungen dieses Abschnitts zugrunde zu legen sind.
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ZuG 2007 § 16 Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung
Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007
Referenzen
- ZuG 2007 § 7 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis historischer Emissionen 1x
- ZuG 2007 § 8 Zuteilung für bestehende Anlagen auf Basis angemeldeter Emissionen 1x
- ZuG 2007 § 11 Zuteilung für zusätzliche Neuanlagen 1x
- ZuG 2007 § 12 Frühzeitige Emissionsminderungen 1x
- ZuG 2007 § 13 Prozessbedingte Emissionen 1x
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Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.