Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012
Abschnitt 1Allgemeine Vorschriften§ 1Zweck des Gesetzes§ 2Anwendungsbereich§ 3BegriffsbestimmungenAbschnitt 2Mengenplanung§ 4Nationale Emissionsziele§ 5ReserveAbschnitt 3Zuteilungsregeln§ 6Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002§ 7Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002§ 8Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007§ 9Zuteilung für Neuanlagen§ 10Einstellung des Betriebes von Anlagen§ 11Kuppelgas§ 12Besondere Härtefallregelung§ 13Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung§ 14Antragsfristen§ 15Überprüfung von Angaben§ 16Kostenlose ZuteilungAbschnitt 4Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen§ 17Ausgabe§ 18Erfüllung der AbgabepflichtAbschnitt 5Veräußerung von Berechtigungen§ 19Umfang und Verwendung§ 20Aufkommen§ 21VerfahrenAbschnitt 6Gemeinsame Vorschriften§ 22Bußgeldvorschriften§ 23Zuständige BehördeAnhang 1 bis 5