ZustAOBeih II.

Anordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Festsetzung von Beihilfen sowie für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Be

Abschnitt I gilt entsprechend für Beihilfeanträge ehemaliger Bundespräsidenten, Bundeskanzler, Bundesminister und Parlamentarischer Staatssekretäre.

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