Abweichend von § 9 Absatz 2 Nummer 1 berechnet sich die vorläufige jährliche Anzahl der einem Zuteilungselement für die Herstellung von Vinylchlorid-Monomer zuzuteilenden Berechtigungen nach Anhang 1 Teil 2. Bei diesen Zuteilungselementen muss der Zuteilungsantrag ergänzend zu den sonstigen Bestimmungen dieser Verordnung Angaben enthalten über den Wasserstoff, der für die Herstellung von Vinylchlorid-Monomer als Brennstoff verwendet wurde.
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ZuV 2020 § 13 Zuteilungsregel für Vinylchlorid-Monomer
Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020
Referenzen
Zitiert von
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Urteil vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (10. Kammer) - 10 K 340/20
2. Juni 2022
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10 K 340/20 | 2. Juni 2022 |