Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe sind den Zusatzstoffen gleichgestellt.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
ZVerkV 1998 § 2 Gleichstellung
Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.