Die in Anlage 4 aufgeführten Zusatzstoffe sind unter den dort festgelegten Bedingungen als Trägerstoffe oder Trägerlösungsmittel für die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen.
ZVerkV 1998 § 4 Trägerstoffe und -lösungsmittel
Verordnung über Anforderungen an Zusatzstoffe und das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen für technologische Zwecke
Referenzen
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