ZVG § 11

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Sind Ansprüche aus verschiedenen Rechten nach § 10 Nr. 4, 6 oder 8 in derselben Klasse zu befriedigen, so ist für sie das Rangverhältnis maßgebend, welches unter den Rechten besteht.

(2) In der fünften Klasse geht unter mehreren Ansprüchen derjenige vor, für welchen die Beschlagnahme früher erfolgt ist.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (9. Kammer) - 9 A 216/16
3. Juli 2018
9 A 216/16 3. Juli 2018
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 65/15
29. Oktober 2015
V ZB 65/15 29. Oktober 2015
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 123/13
9. Mai 2014
V ZB 123/13 9. Mai 2014
Beschluss vom Landgericht Rostock (3. Zivilkammer) - 3 T 232/13
23. Januar 2014
3 T 232/13 23. Januar 2014