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ZVG § 113

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) In dem Verteilungstermin wird nach Anhörung der anwesenden Beteiligten von dem Gericht, nötigenfalls mit Hilfe eines Rechnungsverständigen, der Teilungsplan aufgestellt.

(2) In dem Plan sind auch die nach § 91 nicht erlöschenden Rechte anzugeben.

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 46/14
10. Mai 2016
XI ZR 46/14 10. Mai 2016