ZVG § 117

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Soweit der Versteigerungserlös in Geld vorhanden ist, wird der Teilungsplan durch Zahlung an die Berechtigten ausgeführt. Die Zahlung ist unbar zu leisten.

(2) Die Auszahlung an einen im Termin nicht erschienenen Berechtigten ist von Amts wegen anzuordnen. Die Art der Auszahlung bestimmt sich nach den Landesgesetzen. Kann die Auszahlung nicht erfolgen, so ist der Betrag für den Berechtigten zu hinterlegen.

(3) Im Falle der Hinterlegung des Erlöses kann statt der Zahlung eine Anweisung auf den hinterlegten Betrag erteilt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 267/16
12. Oktober 2017
IX ZR 267/16 12. Oktober 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 137/16
22. Februar 2017
XII ZB 137/16 22. Februar 2017