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ZVG § 135

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Ist für einen zugeteilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, so hat das Vollstreckungsgericht zur Ermittlung des Berechtigten einen Vertreter zu bestellen. Die Vorschriften des § 7 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Die Auslagen und Gebühren des Vertreters sind aus dem zugeteilten Betrag vorweg zu entnehmen.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Hamburg (28. Zivilkammer) - 328 T 27/24
25. Juli 2024
328 T 27/24 25. Juli 2024