Ist für einen zugeteilten Betrag die Person des Berechtigten unbekannt, so hat das Vollstreckungsgericht zur Ermittlung des Berechtigten einen Vertreter zu bestellen. Die Vorschriften des § 7 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung. Die Auslagen und Gebühren des Vertreters sind aus dem zugeteilten Betrag vorweg zu entnehmen.
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ZVG § 135
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Referenzen
- ZVG § 7 1x
Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Hamburg (28. Zivilkammer) - 328 T 27/24
25. Juli 2024
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328 T 27/24 | 25. Juli 2024 |