Ansprüche von unbestimmtem Betrag gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags.
ZVG § 14
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
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Ansprüche von unbestimmtem Betrag gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags.
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