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ZVG § 14

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Ansprüche von unbestimmtem Betrag gelten als aufschiebend bedingt durch die Feststellung des Betrags.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Celle (4. Zivilsenat) - 4 W 213/00
1. September 2000
4 W 213/00 1. September 2000