ZVG § 150b

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Bei der Zwangsverwaltung eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Grundstücks ist der Schuldner zum Verwalter zu bestellen. Von seiner Bestellung ist nur abzusehen, wenn er nicht dazu bereit ist oder wenn nach Lage der Verhältnisse eine ordnungsmäßige Führung der Verwaltung durch ihn nicht zu erwarten ist.

(2) Vor der Bestellung sollen der betreibende Gläubiger und etwaige Beteiligte der in § 150a bezeichneten Art sowie die untere Verwaltungsbehörde gehört werden.

(3) Ein gemäß § 150a gemachter Vorschlag ist nur für den Fall zu berücksichtigen, daß der Schuldner nicht zum Verwalter bestellt wird.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 238/17
26. April 2018
IX ZR 238/17 26. April 2018
Urteil vom Finanzgericht Baden-Württemberg - 3 K 107/03
18. Juli 2007
3 K 107/03 18. Juli 2007