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ZVG § 155

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 18 U 119/24
5. Januar 2026
18 U 119/24 5. Januar 2026
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 5 U 76/23
16. Juni 2025
5 U 76/23 16. Juni 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe (19. Zivilsenat) - 19 W 57/23
12. Juni 2025
19 W 57/23 12. Juni 2025
Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (15. Zivilsenat) - 15 U 39/21
24. November 2022
15 U 39/21 24. November 2022
Urteil vom Landgericht Berlin (6. Zivilkammer) - 6 O 347/21
19. Juli 2022
6 O 347/21 19. Juli 2022
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 52/20
21. Oktober 2021
V ZB 52/20 21. Oktober 2021
Beschluss vom Unknown court (5. Zivilsenat) - V ZB 53/20
15. Juli 2021
V ZB 53/20 15. Juli 2021
Beschluss vom Unknown court (5. Zivilsenat) - V ZB 152/18
27. Mai 2021
V ZB 152/18 27. Mai 2021
Urteil vom Kammergericht (8. Zivilsenat) - 8 U 1099/20
1. April 2021
8 U 1099/20 1. April 2021
Urteil vom Hessisches Finanzgericht (9. Der Senat) - 9 K 1224/19
22. Oktober 2020
9 K 1224/19 22. Oktober 2020