ZVG § 155

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Verwaltung sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens oder den Beitritt eines Gläubigers entstehen, vorweg zu bestreiten.

(2) Die Überschüsse werden auf die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 bezeichneten Ansprüche verteilt. Hierbei werden in der zweiten, dritten und vierten Rangklasse jedoch nur Ansprüche auf laufende wiederkehrende Leistungen, einschließlich der Rentenleistungen, sowie auf diejenigen Beträge berücksichtigt, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind. Abzahlungsbeträge auf eine unverzinsliche Schuld sind wie laufende wiederkehrende Leistungen zu berücksichtigen, soweit sie fünf vom Hundert des ursprünglichen Schuldbetrages nicht übersteigen.

(3) Hat der eine Zwangsverwaltung betreibende Gläubiger für Instandsetzungs-, Ergänzungs- oder Umbauarbeiten an Gebäuden Vorschüsse gewährt, so sind diese zum Satz von einhalb vom Hundert über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank (SFR-Zinssatz) zu verzinsen. Die Zinsen genießen bei der Zwangsverwaltung und der Zwangsversteigerung dasselbe Vorrecht wie die Vorschüsse selbst.

(4) Hat der Zwangsverwalter oder, wenn der Schuldner zum Verwalter bestellt ist, der Schuldner mit Zustimmung der Aufsichtsperson Düngemittel, Saatgut oder Futtermittel angeschafft, die im Rahmen der bisherigen Wirtschaftsweise zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung des Betriebs benötigt werden, so haben Ansprüche aus diesen Lieferungen den in § 10 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Rang. Das gleiche gilt von Krediten, die zur Bezahlung dieser Lieferungen in der für derartige Geschäfte üblichen Weise aufgenommen sind.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 286/20
29. Juli 2020
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Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 289/14
19. Oktober 2017
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Urteil vom Landgericht Verden (Aller) (5. Zivilkammer) - 5 O 134/16
22. November 2016
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Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 31/14
14. Juli 2016
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Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 191/14
18. Dezember 2015
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Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 300/14
23. September 2015
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Urteil vom Bundesverwaltungsgericht (9. Senat) - 9 C 7/12
14. Mai 2014
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Urteil vom Landgericht Köln - 29 S 181/13
20. Februar 2014
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Urteil vom Verwaltungsgericht Halle (4. Kammer) - 4 A 250/12
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Urteil vom Verwaltungsgericht Schwerin (8. Kammer) - 8 A 1191/08
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