Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

ZVG § 167

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Die Bezeichnung des Schiffs in der Bestimmung des Versteigerungstermins soll nach dem Schiffsregister erfolgen.

(2) Die im § 37 Nr. 4 bestimmte Aufforderung muß ausdrücklich auch auf die Rechte der Schiffsgläubiger hinweisen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von