Hat ein Schiffsgläubiger sein Recht innerhalb der letzten sechs Monate vor der Bekanntmachung der Terminsbestimmung bei dem Registergericht angemeldet, so gilt die Anmeldung als bei dem Versteigerungsgericht bewirkt. Das Registergericht hat bei der Übersendung der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Urkunden und Mitteilungen die innerhalb der letzten sechs Monate bei ihm eingegangenen Anmeldungen an das Versteigerungsgericht weiterzugeben.
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ZVG § 168b
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Referenzen
- ZVG § 19 1x
Zitiert von
Bislang zitiert keine Entscheidung diese Vorschrift.