Warning: This law text might be outdated since the content is not activately maintained. Please check with offical sources.

ZVG § 169a

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Auf die Zwangsversteigerung eines Seeschiffes sind die Vorschriften der §§ 74a, 74b und 85a nicht anzuwenden; § 38 Satz 1 findet hinsichtlich der Angabe des Verkehrswerts keine Anwendung.

(2) § 68 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß Sicherheit für ein Zehntel des Bargebots zu leisten ist.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von