Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZVG § 180

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Soll die Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung einer Gemeinschaft erfolgen, so finden die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 181 bis 185 ein anderes ergibt.

(2) Die einstweilige Einstellung des Verfahrens ist auf Antrag eines Miteigentümers auf die Dauer von längstens sechs Monaten anzuordnen, wenn dies bei Abwägung der widerstreitenden Interessen der mehreren Miteigentümer angemessen erscheint. Die einmalige Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend.

(3) Betreibt ein Miteigentümer die Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft, der außer ihm nur sein Ehegatte, sein früherer Ehegatte, sein Lebenspartner oder sein früherer Lebenspartner angehört, so ist auf Antrag dieses Ehegatten, früheren Ehegatten, dieses Lebenspartners oder früheren Lebenspartners die einstweilige Einstellung des Verfahrens anzuordnen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist. Die mehrfache Wiederholung der Einstellung ist zulässig. § 30b gilt entsprechend. Das Gericht hebt seinen Beschluß auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.

(4) Durch Anordnungen nach Absatz 2, 3 darf das Verfahren nicht auf mehr als fünf Jahre insgesamt einstweilen eingestellt werden.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Landgericht Erfurt (8. Zivilkammer) - 8 O 314/25
10. Juli 2025
8 O 314/25 10. Juli 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 27/24
27. März 2025
V ZB 27/24 27. März 2025
Beschluss vom Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) - 5 K 13/24
24. März 2025
5 K 13/24 24. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 58/23
20. März 2025
V ZB 58/23 20. März 2025
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 32/24
20. März 2025
V ZB 32/24 20. März 2025
Beschluss vom Amtsgericht Wernigerode - 12 K 11/24
27. September 2024
12 K 11/24 27. September 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 8/24
26. September 2024
V ZB 8/24 26. September 2024
Beschluss vom Bundesgerichtshof - V ZB 43/23
18. Juli 2024
V ZB 43/23 18. Juli 2024
Beschluss vom Landgericht Dortmund - 9 T 160/24
13. Juni 2024
9 T 160/24 13. Juni 2024
Beschluss vom Landgericht Hamburg (28. Zivilkammer) - 328 T 16/24
11. Juni 2024
328 T 16/24 11. Juni 2024