ZVG § 22

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem der Beschluß, durch den die Zwangsversteigerung angeordnet ist, dem Schuldner zugestellt wird. Sie wird auch wirksam mit dem Zeitpunkt, in welchem das Ersuchen um Eintragung des Versteigerungsvermerks dem Grundbuchamt zugeht, sofern auf das Ersuchen die Eintragung demnächst erfolgt.

(2) Erstreckt sich die Beschlagnahme auf eine Forderung, so hat das Gericht auf Antrag des Gläubigers dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Die Beschlagnahme wird dem Drittschuldner gegenüber erst mit dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm bekannt oder das Zahlungsverbot ihm zugestellt wird. Die Vorschriften des § 845 der Zivilprozeßordnung finden entsprechende Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 82/17
8. Dezember 2017
V ZR 82/17 8. Dezember 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZB 98/16
29. Juni 2017
IX ZB 98/16 29. Juni 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 84/16
30. März 2017
V ZB 84/16 30. März 2017
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 183/14
15. September 2016
V ZB 183/14 15. September 2016
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken - 2 U 13/13
4. Dezember 2013
2 U 13/13 4. Dezember 2013
Urteil vom Landgericht Landau in der Pfalz (3. Zivilkammer) - 3 S 11/12
17. August 2012
3 S 11/12 17. August 2012