Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZVG § 25

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Ist zu besorgen, daß durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Wirtschaft gefährdet wird, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der zu deren Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landgericht Berlin (80. Zivilkammer) - 80 T 225/23
4. Dezember 2023
80 T 225/23 4. Dezember 2023
Urteil vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 18 C 144/09
1. November 2012
18 C 144/09 1. November 2012
Beschluss vom Landgericht Duisburg - 13 T 80/07
26. Juli 2007
13 T 80/07 26. Juli 2007
Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 109/07
25. Juni 2007
6 T 109/07 25. Juni 2007