Ist zu besorgen, daß durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Wirtschaft gefährdet wird, so hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der zu deren Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird.
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ZVG § 25
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Landgericht Berlin (80. Zivilkammer) - 80 T 225/23
4. Dezember 2023
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80 T 225/23 | 4. Dezember 2023 |
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Urteil vom Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg - 18 C 144/09
1. November 2012
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18 C 144/09 | 1. November 2012 |
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Beschluss vom Landgericht Duisburg - 13 T 80/07
26. Juli 2007
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13 T 80/07 | 26. Juli 2007 |
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Beschluss vom Landgericht Bonn - 6 T 109/07
25. Juni 2007
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6 T 109/07 | 25. Juni 2007 |