ZVG § 26

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Ist die Zwangsversteigerung wegen des Anspruchs aus einem eingetragenen Recht angeordnet, so hat eine nach der Beschlagnahme bewirkte Veräußerung des Grundstücks auf den Fortgang des Verfahrens gegen den Schuldner keinen Einfluß.

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 39/16
23. Juni 2017
V ZR 39/16 23. Juni 2017