Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

ZVG § 34 § 34

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von