ZVG § 34

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

Im Falle der Aufhebung des Verfahrens ist das Grundbuchamt um Löschung des Versteigerungsvermerks zu ersuchen.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof (Senat für Notarsachen) - NotSt (Brfg) 2/14
16. März 2015
NotSt (Brfg) 2/14 16. März 2015