ZVG § 51

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

(1) Ist das berücksichtigte Recht nicht eine Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so finden die Vorschriften des § 50 entsprechende Anwendung. Der Ersteher hat statt des Kapitals den Betrag, um welchen sich der Wert des Grundstücks erhöht, drei Monate nach erfolgter Kündigung zu zahlen und von dem Zuschlag an zu verzinsen.

(2) Der Betrag soll von dem Gericht bei der Feststellung des geringsten Gebots bestimmt werden.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 136/14
15. September 2016
V ZB 136/14 15. September 2016
Urteil vom Finanzgericht Düsseldorf - 7 K 3097/14 GE
11. Februar 2015
7 K 3097/14 GE 11. Februar 2015
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (5. Senat für Familiensachen) - 15 WF 332/13
21. Oktober 2013
15 WF 332/13 21. Oktober 2013